Kosten für Zahnimplantate: Wer muss was zahlen?
Wer gesetzlich krankenversichert ist, sollte einen wichtigen Fakt kennen. Die GKV unterscheidet zwischen den implantologischen Leistungen und der Versorgung mit dem auf Implantaten ruhenden Zahnersatz. Das leitet sich aus dem Grundsatz der Beschränkung auf die „medizinisch notwendigen“ Leistungen im Paragrafen 55 des SGB V ab. Der Zahnersatz selbst gilt als medizinisch unverzichtbar, während die Versorgung mit Implantaten als nicht zuschussfähiger Luxus eingestuft wird. Das heißt, die Kosten für die Zahnimplantate übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen auch nicht anteilig, während für den dazugehörigen Zahnersatz die in der gleichen Rechtsnorm aufgeführten Zuschüsse gewährt werden. Jedoch weist die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung zutreffend auf einige Ausnahmen hin und benennt als Beispiele die Folgen von Krebserkrankungen und Unfällen, bei denen eine Regelversorgung mit Zahnersatz ohne die Nutzung von Zahnimplantaten nicht möglich ist. In diesen Fällen müssen die gesetzlichen Krankenkassen individuell entscheiden.
Zahnimplantatkosten: Was gilt bei anderen Versicherungen?
Ob die Kosten für Zahnimplantate von der PKV (private Krankenversicherung) übernommen werden, hängt vom zugesicherten Deckungsumfang in den einzelnen Policen ab. Das gilt genauso für die Eintrittspflicht einer Zahnzusatzversicherung. Wird der Zahnersatz nach einem Schaden im Geltungsbereich einer Haftpflichtversicherung notwendig, entscheiden in der Regel Gutachter/-innen über die Höhe des zugestandenen Erstattungsbetrags. Das gilt genauso für den Fall, dass die Zahnlücken Folge einer Straftat sind. Die deutschen Gerichte folgen bei der Bemessung des Schadenersatzes und Schmerzensgeldes mehrheitlich den Einschätzungen der Gutachter/-innen.
Welche Zuschüsse gibt es für Implantate von der GKV?
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt bei Implantaten keine Leistungen. Auch bei einer Nachsorge oder bei entstehenden Problemen werden keine Kosten von der GKV getragen. Muss jedoch ein Implantat entfernt werden, wird dies übernommen.
Wie hoch die Zuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen für die Regelversorgung ausfallen, gibt der Paragraf 55 des SGB V an. Danach haben alle Versicherten Anspruch auf eine Erstattung in Höhe von 60 Prozent der Kosten für Zahnersatz. Allerdings fallen darunter nicht die Zusatzkosten für die notwendigen Elemente zur Befestigung der Prothesen auf den Implantaten. Ein über mindestens zehn Jahre vor der Behandlung gut gepflegtes Bonusheft sichert einen Bonus von 15 Prozent und damit eine Erstattung von 75 Prozent der Kosten der Regelversorgung. Wissenswert ist die Tatsache, dass die Dokumentation der regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt über einen längeren Zeitraum hinweg auch bei vielen privaten Zahnzusatzversicherungen Boni bringt. Bei den gesetzlichen Krankenversicherungen gibt es außerdem eine Härtefallregelung. Genaue Angaben dazu finden sich im Absatz 2 des Paragrafen 55 des SGB V.
Sie haben Fragen zu den Zahnimplantat-Kosten oder möchten einen individuellen Kostenvoranschlag? – Das Team unserer Zahnarztpraxis in Schleswig steht Ihnen während der Praxisöffnungszeiten sowohl persönlich als auch telefonisch zur Verfügung.